Kündigungsschutz für
Mitarbeiter:innen

Wenn ein Arbeitsverhältnis entsteht, gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Vertrag miteinander ein. Dieser kann selbstverständlich auch wieder aufgelöst werden. Um einen Angestellten kündigen zu können, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Welche das sind, hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitnehmer den allgemeinen oder den besonderen Kündigungsschutz besitzt. Die gesetzlichen Regelungen treffen selbstverständlich auch auf den Vertrieb zu. Mitarbeiter genießen in diesem Bereich den gleichen Schutz, wie in anderen Abteilungen.

Die Kündigung - wann sie erlaubt ist

In Österreich beschränkt sich der allgemeine Kündigungsschutz auf das Einhalten bestimmter Fristen. So ist es grundsätzlich gestattet, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Vertrieb, ohne die Angaben von Gründen, einseitig zu beenden. Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber den Vertrag aufkündigen können. Die andere Vertragspartei muss ihre Zustimmung dafür nicht erteilen.

Die Kündigungsfrist variiert je nach Dienstjahr:

  • 1. und 2. Dienstjahr – 6 Wochen Kündigungsfrist
  • Ab dem 3. Dienstjahr – 2 Monate Kündigungsfrist
  • Ab dem 6. Dienstjahr – 3 Monate Kündigungsfrist
  • Ab dem 16. Dienstjahr – 4 Monate Kündigungsfrist
  • Ab dem 26. Dienstjahr – 5 Monate Kündigungsfrist

Treue zum Arbeitgeber wird in Österreich also durch eine längere Kündigungsfrist belohnt. Je länger diese ist, desto mehr Zeit hat der Arbeitnehmer, um sich neu zu orientieren und eine andere Stelle zu finden. Im Vertrieb gibt es häufig Kollektivverträge, in denen bisweilen längere Kündigungsfristen festgelegt sind. Wenn das der Fall ist, müssen diese auch eingehalten werden.

Kündigung zum Quartalsende

Die Kündigung darf in Österreich immer nur zum Ende eines Quartals ausgesprochen werden. Das ist natürlich auch im Vertriebsbereich der Fall. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen möchte und der Arbeitnehmer erst ein Jahr im Betrieb ist, muss die Kündigung also mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Quartals zugängig gemacht werden.

Wie muss die Kündigung erfolgen?

Der Arbeitgeber kann die Kündigung mündlich aussprechen oder schriftlich aufsetzen. Es gibt also keine Formvorgabe. Allerdings ist es in der Regel einfacher, eine erfolgte Kündigung nachzuweisen, wenn sie auf dem Schriftweg erfolgt ist. Sobald der Arbeitnehmer die Kündigung erhält, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.

Wie sich die Kündigungsfrist umgehen lässt

Wenn eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt, muss die Kündigungsfrist unbedingt eingehalten werden. Manchmal gehen aber beide Seiten einvernehmlich auseinander. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden.

Anfechtung der Kündigung

Teil des allgemeinen Kündigungsschutzes in Österreich ist auch die Möglichkeit zur Anfechtung der Kündigung. Dessen sollte sich der zuständige Vorgesetzte im Vertrieb unbedingt bewusst sein. Eine Anfechtung ist beispielsweise dann von Erfolg gekrönt, wenn nachweislich eine Sozialwidrigkeit vorliegt.

Vor allem ältere Arbeitnehmer haben gute Chancen, eine Klage zu gewinnen, da es mit zunehmendem Lebensalter in einigen Branchen schwieriger werden kann, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Eine Anfechtung einer Kündigung ist durch einen Arbeitnehmer im Vertrieb auch aus anderen Gründen, wie bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz oder gegen den Mutterschutz, möglich. Wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hat, kann eine Anfechtung ebenfalls Erfolg versprechend sein.

Arbeitgeber sollten gleichzeitig wissen, dass die Anfechtung an eine Frist gebunden ist, die in der Regel kürzer als die Kündigungsfrist ist. Nach einer ordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer vier Wochen Zeit, zu widersprechen. Bei einer außerordentlichen oder einer diskriminierenden Kündigung sind es hingegen nur zwei Wochen.

Kündigungsfrist für den Angestellten

Auch der Angestellte darf das Arbeitsverhältnis im Vertrieb einseitig auflösen. Er muss sich dabei nur an eine Kündigungsfrist von vier Wochen halten. Außerdem kann die Kündigung jeweils zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Das besagen zumindest die gesetzlichen Regelungen. Vertragliche Vereinbarungen können die Kündigungsfrist entsprechend ausweiten. Im Zweifel kann ein Blick in den Arbeitsvertrag geworfen werden.

Besserer Kündigungsschutz in Deutschland

Ganz anders sieht es übrigens im Nachbarland Deutschland aus. Dort gilt ein strenger, allgemeiner Kündigungsschutz für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern. Alle Arbeitnehmer, die in einem solchen Betrieb für mehr als sechs Monate beschäftigt sind, dürfen nur noch unter Angabe von Gründen gekündigt werden. Diese Regelungen gelten auch für alle Mitarbeiter im Vertrieb.

Aktuell gibt es genau drei ordentliche Kündigungsgründe:

  • Personenbedingte Kündigung: Hierzu können eine lange Krankheit, die Aufdeckung von Straftaten oder ein Entzug der Fahrerlaubnis zählen.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Wenn ein Arbeitnehmer wiederholt zu spät kommt, Arbeitsanweisungen nicht befolgt oder Mitarbeiter belästigt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Eine schlechte Auftragslage und andere Schwierigkeiten zwingen Arbeitgeber manchmal zur Kündigung einiger Mitarbeiter aus dem Vertrieb. Auch wenn eine Abteilung schließt, sind Entlassungen notwendig.
  • Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Gemeint ist eine fristlose Kündigung, die bei schweren Vergehen wie Diebstahl und Veruntreuung, sexueller Belästigung oder Betriebsspionage ausgesprochen werden darf.

 

Was ist der besondere Kündigungsschutz

Auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz in Österreich im Vergleich zu Deutschland für Mitarbeiter im Vertrieb kaum vorhanden ist, gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, der speziellen Personengruppen zugutekommt:

  • begünstigte Behinderte
  • Hausbesorger
  • Präsenz- und Zivildienstpflichtige
  • Frauen im Ausbildungsdienst
  • Betriebsräte
  • werdende Mütter
  • Eltern in Elternteilzeit

Der besondere Kündigungsschutz erschwert die Kündigung durch den Arbeitgeber. Beispielsweise kann es notwendig werden, dass ein Gericht zustimmt. Im Fall von begünstigten Behinderten muss die Zustimmung vom Behindertenausschuss eingeholt werden.

Auch in Deutschland gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. Er gilt für besonders schutzbedürftige Personengruppen. Einige davon dürfen nicht mehr ordentlich gekündigt werden, sodass lediglich eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Dafür müssten aber natürlich die entsprechenden Gründe vorliegen. Bei anderen Personengruppen sind hingegen die Voraussetzungen für eine Kündigung deutlich erhöht.

Gastartikel von Christine Schröder

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